Beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 3. März 2010 in Ennigerloh
§ 1. Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Kreisgeschichtsverein Beckum-Warendorf und hat seinen Sitz in Warendorf. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 2. Zweck
Der Verein hat sich die Erforschung der westfälischen Geschichte, insbesondere des ostmünsterländischen Raumes sowie die Sicherung der geschichtlich und kunstgeschichtlich bedeutenden Funde und Denkmäler zur Aufgabe gemacht. Insbesondere will der Verein archäologische Arbeiten, die der Erforschung der Geschichte dieses Raumes dienen, fördern sowie erhaltenswerte Bau- und Kunstdenkmäler vor dem Verfall bewahren. Er strebt eine enge Zusammenarbeit mit dem Kreisheimatverein Beckum-Warendorf und den örtlichen Heimatvereinen an, deren Aufgaben durch die Tätigkeit dieses Vereins unterstützt werden sollen.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Herausgabe der „Quellen und Forschungen zur Geschichte des Kreises Beckum-Warendorf“.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Die Zahlung von pauschalen Vergütungen für Arbeits- und Zeitaufwand (Tätigkeitsvergütungen) an Vorstandsmitglieder ist in den Grenzen von § 3 Nr. 26a EStG zulässig. Ob und in welcher Höhe solche Zahlungen geleistet werden, entscheidet die Mitgliederversammlung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3. Mitgliedschaft
Ordentliche Mitglieder können Einzelpersonen, juristische Personen und sonstige Personen-gemeinschaften, auch Handelsgesellschaften, werden.
Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich einzureichen. Die Aufnahme erfolgt durch den Beschluss des Vorstands.
Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung Persönlichkeiten ernannt werden, die sich um die Arbeit des Vereins in besonderer Weise verdient gemacht haben.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres (Kalenderjahres) erfolgen. Er ist dem Verein spätestens zwei Monate vor dem Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich anzuzeigen.
Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand, gegen dessen Entscheidung die Mitgliederversammlung angerufen werden kann.
§ 4. Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und alle Vorteile in Anspruch zu nehmen, die der Verein seinen Mitgliedern bietet oder zu erwirken vermag.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein in seinen Bestrebungen zu unterstützen und die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten. Mitglieder, die ihrer Beitragspflicht länger als zwei Jahre nicht nachgekommen sind oder sonst in schwerer Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen haben, können aus dem Verein ausgeschlossen werden.
§ 5. Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister und dem Schriftführer und bis zu drei Beisitzern.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Die Wiederwahl seiner Mitglieder ist zulässig.
Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins.
§ 6. Vertretung des Vereins
Die Vertretung des Vereins im Sinne des § 26 BGB bilden der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Beide sind jeweils allein zur Vertretung des Vereins berechtigt. Der stellvertretende Vorsitzende soll jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig werden.
§ 7. Mitgliederversammlung
Einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen auf Beschluss des Vorstands oder auf Antrag eines Viertels der Mitglieder unverzüglich einberufen werden. Die Einberufung der Versammlung erfolgt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung.
Der Mitglieder-versammlung obliegen auch:
- die Entgegennahme der Berichte des Vorstands und der Rechnungsprüfer,
- die Entlastung des Vorstands,
- die Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins.
Die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, eine Änderung des Zwecks des Vereins oder die Auflösung des Vereins betrifft, ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Ausschlag.
§ 8. Niederschrift
Über die Sitzung des Vorstands und die Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 9. Haushalt und Rechnungslegung
Der Vorstand setzt das Jahresprogramm und den Haushaltsplan fest. Die ordentliche Mitgliederversammlung bestimmt jährlich zwei Rechnungsprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. In der auf ein Geschäftsjahr folgenden nächsten Mitgliederversammlung berichten diese im Anschluss an den Geschäftsbericht des Vorstands über das Ergebnis der Prüfung der Jahresrechnung, der Geschäftsbücher sowie des Bestandes der Kasse und sonstiger Vermögenswerte des Vereins.
§ 10. Verwendung des Vermögens bei Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fließt das Vermögen des Vereins dem Kreis Warendorf zu, der es für kulturelle Zwecke zu verwenden hat.
Ennigerloh, den 3. März 2010 |